Search    ENTER KEYWORD
MSDS Material Safety Data Sheet
CAS

N/A

File Name: msdseurope_com_93_112_EG.asp

31993L0112
Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der
Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen
Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie
88/379/EWG

Amtsblatt Nr. L 314 vom 16/12/1993 S. 0038 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0080


RICHTLINIE 93/112/EG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie
91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche
Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG der Kommission (2),
insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates sieht vor, daß die Kommission Einzelheiten für die
Durchführung eines Informationssystems vom Typ Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Zubereitungen
festlegt; in der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission (3) werden deshalb solche Einzelheiten festgelegt.
Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/21/EWG der Kommission (5), insbesondere Artikel 27 hiervon,
sieht vor, daß die Kommission allgemeine Regeln für die Erstellung, die Verteilung, den Inhalt und die
Darstellung von Sicherheitsdatenblättern für gefährliche Stoffe aufstellt.
Es ist angebracht, daß die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für
Stoffe und Zubereitungen die gleichen sind. Dieses Ziel ist durch die Richtlinie 91/155/EWG vorgesehen.
Deshalb ist eine Änderung der Richtlinie 91/155/EWG in diesem Sinne notwendig.
Aus Gründen des Umweltschutzes sind einige Änderungen im Anhang notwendig.
Infolge der Änderungen der Richtlinie 91/155/EWG muß Artikel 4 hieraus gestrichen werden.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für
die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der
gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 91/155/EWG wird hiermit wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird gestrichen.
2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 1995 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich
davon in Kenntnis.
(2) Diese Rechtsvorschriften treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Allerdings können Informationssysteme
vom Typ Sicherheitsdatenblatt, die in einigen Mitgliedstaaten noch verwendet werden, bis zum 1. Juli
1995 angewendet werden.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Brüssel, den 10. Dezember 1993
Für die Kommission
Yannis PALEOKRASSAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.
(2) ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46.
(3) ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1991, S. 35.
(4) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 20.
ANHANG
LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTES Die folgenden
Erläuterungen sollen als Anleitung dienen. Es soll sichergestellt werden, daß die zwingenden Angaben zu
jedem in Artikel 3 aufgeführten Punkt es dem berufsmässigen Benutzer ermöglichen, die notwendigen
Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu
ergreifen.
Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.
Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen
zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte
Eigenschaften erwiesenermassen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so
kann auf ihre Nennung unter Angabe von Gründen verzichtet werden.
Die Reihenfolge der in Artikel 3 aufgeführten Punkte ist nicht zwingend, sie wird jedoch empfohlen.
Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts vorgenommen werden, sind dem
Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.
1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
1.1. Bezeichnung des Stoffs oder der Zubereitung
Die verwendete Bezeichnung muß mit derjenigen auf dem Etikett der Verpackung übereinstimmen und
Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.
1.2. Firmenbezeichnung
- Bezeichnung desjenigen, der in der Gemeinschaft niedergelassen und für das Inverkehrbringen des
Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer oder Händler;
- vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person.
1.3. Zur Vervollständigung dieser Angaben ist die Notrufnummer der Gesellschaft und/oder einer
öffentlichen Beratungsstelle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 88/379/EWG anzugeben.
2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die Gefährdungen durch den Stoff oder
die Zubereitung erkennen können.
Bei einer Zubereitung gilt:
a) Es ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige
Konzentration) anzugeben.
b) Folgende Bestandteile müssen jedoch mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder
Konzentrationsbereichen angegeben werden, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz
6 Buchstabe a) der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt (falls nicht
niedrigere Grenzen anzuwenden sind):
- gesundheitsgefährdende Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG und
- zumindest Stoffe, für die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Grenzwerte gelten, die
jedoch nicht unter die obengenannte Richtlinie fallen.
c) Für die obengenannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 6 oder Anhang I der
Richtlinie 67/548/EWG) in Form der für die Gesundheitsgefahren zutreffenden Symbole und R-Sätze
anzugeben.
d) Ist die Identität von Stoffen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 88/379/EWG vertraulich zu
behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu
beschreiben. Es ist diejenige Stoffbezeichnung anzugeben, die bei der Anwendung des vorgenannten
Verfahrens festgelegt wurde.
3. Mögliche Gefahren
Die wichtigsten Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung insbesondere für Mensch und
Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.
Die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Symptome, die bei
der Verwendung und einem absehbaren Mißbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.
Die Angaben sollen von den Angaben auf dem Etikett ausgehen, müssen diese jedoch nicht wiederholen.
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Insbesondere ist anzugeben, ob eine sofortige
ärztliche Untersuchung notwendig ist.
Die Anweisungen für die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz,
klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den
Angaben muß hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit
möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muß.
Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und
Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.
Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist.
Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, daß, um eine
gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein
müssen.
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer
Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:
- geeignete Löschmittel,
- aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel,
- besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder
entstehende Gase,
- besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:
- Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen:
z. B. Entfernen von Zuendquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden
Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt.
- Umweltschutzmaßnahmen:
z. B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den
Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft.
- Verfahren zur Reinigung:
z. B. Einsatz absorbierender Stoffe (z. B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel,
Sägemehl . . .), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.
Ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete
Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. "keinesfalls verwenden" . . ., "neutralisieren mit".
N.B.: Gegebenenfalls ist auf die Punkte 8 und 13 zu verweisen.
7. Handhabung und Lagerung
7.1. Handhabung
Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische
Maßnahmen, wie zum Beispiel örtliche Absaugung und Lüftungsmaßnahmen, Maßnahmen zur
Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen sowie weitere spezifische
Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B.
geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren oder Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach
Möglichkeit kurz beschrieben werden.
7.2. Lagerung
Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung, wie z. B. spezielle Anforderungen an
Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien,
Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere
Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Maßnahmen gegen statische Aufladung.
Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen.
Insbesondere sind spezielle Informationen anzugeben, wie die Art des Materials, das für die
Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.
8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Vorkehrungen, die während
der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten
so gering wie möglich zu halten.
Technische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen. Deshalb sind
Angaben über die Gestaltung der technischen Anlagen zu machen, z. B. geschlossene Anlagen. Diese
Angaben sollen die in Punkt 7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, z. B. Grenzwerte in der Luft oder in
biologischem Material sowie Meßverfahren und die entsprechende Methode.
Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist die Art der Ausrüstung anzugeben, die einen
angemessenen Schutz gewährleistet:
- Atemschutz:
Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie beispielsweise
umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.
- Handschutz:
Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen
Schutzhandschuhe. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmaßnahmen anzugeben.
- Augenschutz:
Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen,
Gesichtsschild.
- Körperschutz:
Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der
Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind
besondere Hygienemaßnahmen anzugeben.
Gegebenenfalls ist auf die einschlägigen CEN-Normen zu verweisen.
9. Physikalisch-chemische Eigenschaften
Dieser Teil umfasst gegebenenfalls die nachfolgenden Angaben zu dem Stoff oder der Zubereitung.
"" ID="1">Aussehen:> ID="2">Aggregatzustand (fest, fluessig, gasförmig) und Farbe des Stoffes oder der
Zubereitung im Lieferzustand."> ID="1">Geruch:> ID="2">Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser
kurz zu beschreiben."> ID="1">pH-Wert:> ID="2">pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im
Lieferzustand oder in wäßriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben.">
ID="1">Siedepunkt/Siedebereich: Schmelzpunkt/Schmelzbereich: Flammpunkt: Entzuendlichkeit (fest,
gasförmig): Selbstentzuendlichkeit: Explosionsgefahr: Brandfördernde Eigenschaften: Dampfdruck:
Relative Dichte: Löslichkeit: - Wasserlöslichkeit - Fettlöslichkeit (Lösungsmittel und Öl angeben)
Verteilungsköffizient: n-Oktanol/Wasser> ID="2">entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG">
ID="1">Sonstige Angaben:> ID="2">Anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Dampfdichte,
Mischbarkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Leitfähigkeit, Viskosität usw.">
Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der Richtlinie
67/548/EWG oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. 10. Stabilität und Reaktivität
Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen
unter bestimmten Bedingungen. Zu vermeidende Bedingungen: Anzugeben sind Bedingungen wie
Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn
möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben. Zu vermeidende Stoffe: Anzugeben sind Stoffe wie Wasser,
Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen
kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben. Gefährliche Zersetzungsprodukte:
Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffes in kritischen Mengen entstehen
können. N.B.: Insbesondere sind anzugeben: - die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr
Vorhandensein, - die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion, - Auswirkungen einer
Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit, - gegebenenfalls
gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser, - mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.
11. Angaben zur Toxikologie Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche
Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen (auf die Gesundheit), die sich beim
Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben können. Anzugeben sind
schädliche Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von
Erfahrungen aus der Praxis oder/und den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die
Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach
Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben. Dabei
sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder
länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z. B. Sensibilisierung, Karzinogenität, Mutagenität,
Reproduktionstoxizität, einschließlich der Teratogenität und narkotische Wirkungen. Unter
Berücksichtigung der Angaben in Punkt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann es
erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen. 12.
Angaben zur Ökologie Vorzulegen ist eine Bewertung der Auswirkungen, des Verhaltens und des
Verbleibs in der Umwelt, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen
Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Die gleichen Angaben sind bei gefährlichen
Produkten zu machen, die sich aus dem Abbau von Stoffen oder Zubereitungen ergeben. Beispiele für
umweltrelevante Angaben:
"" ID="1" ASSV="04">Mobilität:> ID="2">- nachgewiesene oder vorhersehbare Verbreitung in die
einzelnen Umweltbereiche,"> ID="2">- Oberflächenspannung,"> ID="2">- Adsorption/Desorption,">
ID="2">- sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften, siehe Punkt 9;"> ID="1"
ASSV="03">Abbaubarkeit:> ID="2">- biotischer und abiotischer Abbau,"> ID="2">- ärober und
anärober Abbau,"> ID="2">- Persistenz;"> ID="1" ASSV="02">Akkumulation:> ID="2">-
Bioakkumulationspotential,"> ID="2">- Anreicherung über die Nahrungskette;"> ID="1"
ASSV="03">Kurz- und Langzeitfolgen für:> ID="1" ASSV="03">Ökotoxizität:"> ID="2">-
Wasserorganismen,"> ID="2">- Bodenorganismen,"> ID="2">- Pflanzen und Tiere;"> ID="1"
ASSV="0">Sonstige negative Auswirkungen:> ID="2">- Ozonabbaupotential,"> ID="2">-
photochemisches Ozonaufbaupotential,"> ID="2">- Erderwärmungspotential,"> ID="2">- Auswirkungen
auf Abwasserreinigungsanlagen.">
Anmerkungen: Es ist dafür zu sorgen, daß auch in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts
umweltrelevante Angaben gemacht werden, insbesondere bei den Ratschlägen für die kontrollierte
Freisetzung, den Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und den Hinweisen zur Entsorgung unter
den Punkten 6, 7, 13 und 15. Solange noch keine Kriterien für die Bewertung der Umweltverträglichkeit
einer Zubereitung aufgestellt sind, sind Informationen zu den obengenannten Eigenschaften auch für
Stoffe abzugeben, die in einer Zubereitung enthalten sind und als umweltgefährdend eingestuft sind. 13.
Hinweise zur Entsorgung Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder
Abfälle aus der planmässigen Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und
Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden. Anzugeben sind die geeigneten
Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und verunreinigtes Verpackungsmaterial
(Verbrennung, stoffliche Wiederverwertung, Deponie usw.). Anmerkungen: Anzugeben sind
Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen,
ist es zweckmässig, den Verwender darauf hinzuweisen, daß nationale oder regionale Bestimmungen
gelten können. 14. Angaben zum Transport Anzugeben sind besondere Vorsichtsmaßnahmen, die der
Verwender bezueglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb seines
Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat. Informationen gemäß der UN-Empfehlung und
sonstigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter
können als ergänzende Hinweise geliefert werden. 15. Vorschriften Die auf dem Etikett gemäß den
Richtlinien für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
angegebenen Informationen sind aufzuführen. Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem
Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, gemeinschaftsweite besondere Bestimmungen zum Gesundheits-
und Umweltschutz (z. B. Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Grenzwerte für die
Exposition am Arbeitsplatz), dann sollten diese soweit wie möglich angegeben werden. Die Abnehmer
sollten auf die nationalen Gesetze, die diese Bestimmungen umsetzen, aufmerksam gemacht werden.
Ferner wird empfohlen, den Abnehmer auf dem Datenblatt auf weitere nationale Anforderungen zu
verweisen, die von Bedeutung sein können. 16. Sonstige Angaben Hier können alle weiteren
Informationen gegeben werden, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von
Bedeutung sein könnten, zum Beispiel: - Schulungshinweise, - empfohlene Verwendung und
Beschränkungen, - weitere Informationen (schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische
Informationen), - Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden.
Falls nicht anderweitig vermerkt, ist ferner das Ausstellungsdatum des Datenblatts anzugeben.




http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993L0112:DE:HTML

ALL Chemical Analysis PAGES IN THIS GROUP
NAMECAS
7733-02-0.asp 7733-02-0
8047-67-4.asp 8047-67-4 14808-60-7
montereychemical_com_Tiger_Organicm.asp N/A
10102-44-0.asp 10102-44-0 7782-44-7 7727-37-9
montgomeryschoolsmd_org_LPS_Rust_Inhibitor.asp N/A
9016-45-9.asp 9016-45-9 7732-18-5
1314-13-2.asp 1314-13-2 7732-18-5 9010-77-9 34590-94-8 111-77-3 78-51-3
7791-18-6.asp 7791-18-6
64742-46-7.asp 64742-46-7 64742-53-6
1102-71-6.asp 1102-71-6
7732-18-5.asp 7732-18-5
7732-18-5.asp 7732-18-5
009002-88-4.asp 009002-88-4
111-76-2.asp 111-76-2 1336-21-6
5989-27-5.asp 5989-27-5
motorex_com_coolantf.asp N/A
26447-40-5.asp 26447-40-5 101-68-8 9016-87-9 6846-50-0 67762-85-0
28553-12-0.asp 28553-12-0
64-17-5.asp 64-17-5 75-37-6 75-28-5
57-13-6.asp 57-13-6 94317-64-3 461-58-5 9011-05-6 7783-28-0 7778-80-5 14977-38-8 1332-37-2 70892-59-0
7778-80-5.asp 7778-80-5
64742-54-7.asp 64742-54-7 68649-12-7
7784-27-2.asp 7784-27-2 7732-18-5
7646-85-7.asp 7646-85-7
1344-28-1.asp 1344-28-1
12182-56-8.asp 12182-56-8 14808-60-7 14940-68-2 1302-76-7 14464-46-1 1317-95-9
7440-22-4.asp 7440-22-4 102-06-7 38-62-5 65997-06-0 112-59-4 144413-22-9 7440-31-5
MSDS_Glossary.asp N/A
7440-31-5.asp 7440-31-5 7439-92-1 7440-36-0 7440-50-8 7440-22-4 7440-69-9 7440-66-6
25068-38-6.asp 25068-38-6 78-10-4
65997-06-0.asp 65997-06-0 126-86-3 27136-73-8 64741-44-2 102-71-6 22-38-4 111-42-2
7646-85-7.asp 7646-85-7 12125-02-9 8009-03-8 7440-31-5 7440-22-4 7440-36-0 7440-50-8
8050-09-7.asp 8050-09-7 57-11-4 65-85-0 107-21-1
5131-66-8.asp 5131-66-8 112945-52-5
msdseurope_com_1999_45_CE.asp N/A
msdseurope_com_93_112_EG.asp N/A
44-20-8.asp 44-20-8 77-92-9 7487-88-9 144-55-8
44-20-8.asp 44-20-8 139110-80-8
msdsonfile_com_MSDSonfileUserGuide.asp N/A
msdsonline_com_RDAccount.asp N/A
msdsworld_com_Inventory.asp N/A
msdswriter_com_brochure.asp N/A
1302-93-8.asp 1302-93-8 14464-46-1 1344-28-1 14808-60-7
1308-31-2.asp 1308-31-2 14808-60-7 1333-86-4
msds_at_MAK.asp N/A
68477-94-1.asp 68477-94-1
msds_carboline_com_PA3503.asp N/A
msds_carboline_com_Pyrocrete241AI804.asp N/A
msds_carboline_com_ThermoLag2000PPDS106.asp N/A
msds_carboline_com_ThermoLag3000SP&3000SAAI307.asp N/A


HBCChem,Inc

Chemical Information Net chemcas.orgCopyright Reserved

Trading Lead

Leputech HPLC Laboratory