I. Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen
.
I. Bedeutung und Benutzung von MAK-Werten
I.1 Definition
Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines
Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem
gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich
achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40
Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier
aufeinanderfolgenden Wochen) im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt
und diese nicht unangemessen belästigt. In der Regel wird der MAK-Wert als Durchschnittswert über
Zeiträume bis zu einem Arbeitstag oder einer Arbeitsschicht integriert. Bei der Aufstellung von MAK-
Werten sind in erster Linie die Wirkungscharakteristika der Stoffe berücksichtigt, daneben aber auch
- soweit möglich - praktische Gegebenheiten der Arbeitsprozesse bzw. der durch diese bestimmten
Expositionsmuster. Maßgebend sind dabei wissenschaftlich fundierte Kriterien des
Gesundheitsschutzes, nicht die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Realisation in der
Praxis.
I.2 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufstellung eines MAK-Wertes sind ausreichende toxikologische und/oder
arbeitsmedizinische bzw. industriehygienische Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff.
Erfahrungen am Menschen haben bei der Beurteilung grundsätzlich Vorrang vor Tierversuchen.
Nicht bei allen Stoffen sind ausreichende Unterlagen verfügbar. Für die jährliche Neubearbeitung
sind Anregungen zur Aufnahme neuer und Erfahrungen mit bekannten Arbeitsstoffen erwünscht. 1)
1) Zu richten an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat,
Praterstraße 31, 1020 Wien.).
I.3 Zweck
MAK-Werte dienen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie geben für die Beurteilung der
Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz vorhandenen Konzentrationen eine
Urteilsgrundlage ab. Sie sind jedoch keine Konstanten, aus denen das Eintreten oder Ausbleiben von
Wirkungen bei längeren oder kürzeren Einwirkungszeiten errechnet werden kann. Ebensowenig läßt
sich aus MAK-Werten oder der Einstufung als krebserzeugender Arbeitsstoff eine festgestellte oder
angenommene Schädigung im Einzelfall herleiten; hier entscheidet allein der ärztliche Befund unter
Berücksichtigung aller äußeren Umstände des Fall-Herganges. Angaben in der MAK-Werte-Liste
sind daher grundsätzlich nicht als vorgezogene Gutachten für Einzelfallentscheidungen zu
betrachten. Neben der Einwirkung über die Atemwege bestimmen noch eine Reihe anderer Faktoren
Art und Ausmaß schädlicher Wirkungen: sensibilisierende Eigenschaften, Hautresorption,
Ätzwirkung, Brennbarkeit, Dampfdruck ua. Die Einhaltung des MAK-Wertes entbindet nicht
grundsätzlich von der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes exponierter Personen.
Der MAK-Wert ist nicht geeignet, mögliche Gesundheitsgefährdung durch langdauernde Einwirkung
von Verunreinigungen der freien Atmosphäre, zB in der Nachbarschaft von Industrieunternehmen,
anhand konstanter Umrechnungsfaktoren abzuleiten.
I.4 Verweis auf gesetzliche Bestimmungen
Nach § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987, liegt eine gefährliche oder in anderer Weise für die
Gesundheit nachteilige Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen
gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe (§ 1 Z 14) vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten Arbeit -
Gesundheit - Soziales verlautbarten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen
Richtkonzentrationen - das sind die im folgenden festgehaltenen Werte - überschritten sind. Um dies
zu vermeiden, sind entsprechend den §§ 16 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AAV Schutzmaßnahmen zu
treffen. Hiebei ist anzustreben, daß insbesondere die Technischen Richtkonzentrationen, tunlichst
aber auch die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, so weit wie möglich unterschritten sind.
Bei der Exposition gegenüber Stoffen, die in der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von
Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 358/1988 angeführt sind, sind besondere ärztliche Untersuchungen nach Maßgabe der §§ 2 und
3 dieser Verordnung durchzuführen.
I.5 MAK-Wert und Schwangerschaft
Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter
aufgestellt. Die vorbehaltlose Übernahme von MAK-Werten auf den Zustand der Schwangerschaft ist
nicht möglich, weil ihre Einhaltung den sicheren Schutz des ungeborenen Kindes vor
fruchtschädigenden Wirkungen von Arbeitsstoffen nicht in jedem Fall gewährleistet. Der Begriff
,,fruchtschädigend" wird im weitesten Sinne verstanden, und zwar im Sinne jeder Stoffeinwirkung, die
eine gegenüber der physiologischen Norm veränderte Entwicklung des Organismus hervorruft, die
prä- oder postnatal zum Tod oder zu einer permanenten morphologischen oder funktionellen
Schädigung der Leibesfrucht führt.
Darüber hinaus kann nach dem derzeitigen Wissensstand nicht ausgeschlossen werden, daß der
mütterliche Organismus durch die schwangerschaftsbedingten Stoffwechselveränderungen und
hormonellen Umstellungsprozesse empfindlicher auf Schadstoffeinwirkungen reagiert.
I.6 Analytische Überwachung
Der durch die Aufstellung von MAK-Werten erstrebte Gesundheitsschutz kann durch systematische,
quantitative Messung der Konzentration des/der verwendeten Arbeitsstoffe(s) in der Luft am
Arbeitsplatz überwacht werden.
Am Arbeitsplatz schwankt die Konzentration der Stoffe während der Arbeitszeit mehr oder minder um
einen Mittelwert. Außerdem können kurzzeitig weit über (oder unter) dem Mittelwert liegende
Konzentrationen vorkommen. Die Meßtechnik hat dies zu berücksichtigen. Sie soll die
vorkommenden Konzentrationen bzw. ihre Häufigkeitsverteilung möglichst repräsentativ erfassen.
Die Probenahme soll daher während der gesamten Arbeitszeit kontinuierlich oder durch
repräsentative Stichproben erfolgen; dem Arbeitsverlauf ist dabei Rechnung zu tragen. Die
Messungen sind so zu planen, daß eine Bestimmung bzw. statistisch belegte Schätzung des
Mittelwertes der Konzentration über den jeweiligen Beurteilungszeitraum möglich ist. Soweit die
besondere Wirkungsweise des Stoffes es erfordert, sind auch kurzzeitige Konzentrationsspitzen zu
erfassen bzw. die Häufigkeit ihres Auftretens zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die
Höhe der feststellbaren Konzentrationsspitzen auch durch das zeitliche Auflösungsvermögen des
Meßverfahrens bestimmt wird. Für Luftanalysen wird der Einsatz von über einen längeren Zeitraum
(zB eine Schicht) selbstregistrierenden und trotzdem möglichst spezifischen und empfindlichen
Analysengeräten angestrebt. Die Probenahme soll möglichst in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe
des Beschäftigten erfolgen.
I.7 Begrenzung von Expositionsspitzen
MAK-Werte sind historisch als Acht-Stunden-Mittelwerte konzipiert und angewendet worden. In der
Praxis schwankt jedoch die aktuelle Konzentration der Arbeitsstoffe in der Atemluft häufig in
erheblichem Ausmaß. Die Abweichung vom Mittelwert nach oben bedarf bei vielen Stoffen der
Begrenzung, um Gesundheitsschäden zu verhüten. Da die Wertigkeit für die gesundheitliche
Beurteilung solcher Konzentrationsspitzen vom besonderen Wirkungscharakter der Stoffe abhängt,
wurde ein System der Erfassung und Einordnung möglichst aller in der MAK-Werte-Liste erfaßten
Arbeitsstoffe in überschaubaren Kategorien geschaffen, das neben den toxikologischen
Erfordernissen auch die analytische Vollziehbarkeit berücksichtigt.
Der Acht-Stunden-Mittelwert ist in jedem Fall einzuhalten. Unter dieser Prämisse gelten für die
Begrenzung von Exkursionen der Arbeitsplatzkonzentrationen nach oben folgende Kategorien:
Kategorie Kurzzeitwerthöhe Kurzzeitwertdauer Häufigkeit pro Schicht
I Lokal reizende Stoffe 2 * MAK 5 min, Momentanwert *) 8
II resorptiv wirksame StoffeWirkungseintritt innerhalb 2 h
II,1: Halbwertszeit **) < 2 h 2 * MAK 30 min, Mittelwert 4
II,2: Halbwertszeit 2 h bis Schichtlänge 5 * MAK 30 min, Mittelwert 2
III resorptiv wirksame Stoffe Wirkungseintritt > 2 hHalbwertszeit > Schichtlänge (stark kumulierend)
10 * MAK 30 min, Mittelwert 1
IV sehr schwaches WirkungspotentialMAK > 500 ml/m³ 2 * MAK 60 min, Momentanwert *)
3
V geruchsintensive Stoffe 2 * MAK 10 min, Momentanwert *) 4
*) Der Momentanwert ist ein Wert, der von der Konzentration zu keiner Zeit überschritten werden soll.
Er ist damit eine Zielvorgabe für eine technische Gestaltung des Arbeitsplatzes, die analytische
Überprüfung kann dann über den Mittelwert geschehen.
**) Halbwertszeit = Zeitdauer, bis eine zur Zeit bestehende Konzentration auf die Hälfte abgesunken
ist.
Die Liste der MAK-Werte (Abschnitt II) bringt in einer besonderen Spalte ,,Spitzenbegrenzung" die
jeweiligen Kategorien. Das Zeichen "n.b." (nicht bearbeitet) bedeutet, daß der Stoff sich noch in
Bearbeitung befindet bzw. die vorliegenden toxikologischen Daten für eine Zuordnung noch nicht
ausreichen. Krebserzeugende Arbeitsstoffe ohne MAK-Werte erhalten ein "-".
I.8 Stoffgemische
Der MAK-Wert gilt in der Regel für die Exposition gegenüber dem reinen Stoff, er ist nicht ohne
weiteres für einen Bestandteil eines Gemisches in der Luft des Arbeitsplatzes oder für ein
technisches Produkt, das Begleitstoffe von u. U. höherer Toxizität enthält, anwendbar. Die
gleichzeitig oder nacheinander erfolgende Exposition gegenüber verschiedenen Stoffen kann die
gesundheitsschädliche Wirkung erheblich verstärken, gegebenenfalls auch vermindern. MAK-Werte
für Gemische mehrerer Arbeitsstoffe können wegen der in der Regel sehr unterschiedlichen
Wirkungskriterien der einzelnen Komponenten mit einfachen Rechenansätzen nicht befriedigend
ermittelt werden; sie können zur Zeit nur durch spezielle, dh. auf die betreffenden Stoffe abgestellte
toxikologische Erwägungen oder Untersuchungen abgeschätzt bzw. angesetzt werden. Dem
gegenwärtigen mangelhaften Stand der Kenntnis Rechnung tragend, werden nachdrücklich
Verfahren zur Errechnung von MAK-Werten, insbesondere für Lösungsmittelgemische als
Flüssigkeiten, abgelehnt.
Um jedoch einem dringenden Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen, kann zur Bewertung von
mehreren, gleichzeitig auftretenden Schadstoffen am Arbeitsplatz das in der Anlage 1 angeführte
Bewertungsverfahren "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" 2) herangezogen
werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dieses Verfahren, dem gegenwärtigen
mangelhaften Stand der Kenntnis Rechnung tragend, kein Verfahren zur Errechnung von MAK-
Werten für Stoffgemische darstellt.
2) Dieses Bewertungsverfahren entspricht weitgehend der TRGS 403 "Bewertung von
Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz", Ausgabe März 1988.
I.9 Besondere Wirkungsfaktoren
Die unterschiedliche Empfindlichkeit des arbeitsfähigen Menschen, soweit sie durch Alter,
Geschlecht, Konstitution, Ernährungszustand, Klima und andere Faktoren bedingt ist, wird bei der
Aufstellung von MAK-Werten nach Möglichkeit berücksichtigt.
I.10 Lästigkeit
Die Lästigkeit einer Exposition (zB ekelerregender Geruch, kurzfristiger, bald wieder abklingender
Augenreiz) wird subjektiv unterschiedlich empfunden, zumal häufig eine rasche Gewöhnung eintritt.
Dem Stand gesundheitspolitischer Wertung entsprechend, soll die Einhaltung der MAK-Werte, soweit
erreichbar, auch vor lästigen Expositionen schützen.
I.11 Geruch und Warnwirkung
Unangenehmer und mit Reizwirkung verbundener Geruch kann wichtiges Warnkriterium sein.
Geruchsschwellen sind für viele Arbeitsstoffe bestimmt worden, in der Regel mit weit differierenden
Ergebnissen. Sie spiegeln die Schwierigkeiten wider, denen man in der Praxis bei der qualitativen,
noch mehr bei der quantitativen Bewertung von Gerüchen begegnet: Gewöhnung (Ausmaß und
Geschwindigkeit), Interferenz mit anderen Stoffen, subjektive Einstellung zum Geruch usw. Eine
Warnwirkung, die beim erstmaligen und einmaligen Kontakt stark ausgeprägt ist, kann bei
Wiederholung, bei Unterwanderung durch langsam ansteigende Konzentrationen oder bei stark
schwankendem Konzentrationsverlauf völlig verlorengehen.
Es wird daher, wegen möglicher Fehleinschätzungen, auf die Angabe von Geruchsschwellen in der
Liste der MAK-Werte verzichtet.
I.12 Allergische Erscheinungen
Allergische Erscheinungen können nach Sensibilisierung zB der Haut oder der Atemwege je nach
persönlicher Disposition unterschiedlich schnell und stark durch Stoffe verschiedener Art ausgelöst
werden. Auch die Einhaltung des MAK-Wertes gibt hier keine Sicherheit gegen das Auftreten
derartiger Reaktionen. Fallen jedoch Arbeitsstoffe durch häufigere Sensibilisation als gewöhnlich auf,
dh. lösen sie in weit überdurchschnittlichem Maße Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art
aus, werden sie in der MAK-Werte-Liste in der drittletzten Spalte durch ein "S" gekennzeichnet.
Obwohl die Auswahl nicht frei von Unsicherheit ist, sind im Umgang mit diesen Arbeitsstoffen
besondere Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen nötig.
I.13 Hautresorption
Hautresorption bei Stoffen, welche die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen, kann bei vielen
Arbeitsstoffen in der Praxis eine ungleich größere Vergiftungsgefahr bedeuten als die Einatmung. So
können zB durch Anilin, Nitrobenzol, Ethylenglykoldinitrat, Phenole, bestimmte Pflanzenschutzmittel
uam. lebensgefährliche Vergiftungen, häufig ohne Warnsymptome, entstehen. Solche Stoffe sind in
der MAK-Werte-Liste in der drittletzten Spalte durch ein "H" gekennzeichnet. Beim Umgang mit
solchen Stoffen ist größte Sauberkeit von Haut, Haaren und Kleidung für den Gesundheitsschutz von
besonderer, oft entscheidender Bedeutung. Das ,,H" weist jedoch nicht auf eine eventuelle
Hautreizungsgefahr hin!
I.14 Metalle und Metallverbindungen
Im Regelfall wird in dieser Liste das Metall mit dem Zusatz "und seine Verbindungen" aufgeführt; der
Grenzwert bezieht sich dann stets auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Solange nicht für die einzelne Verbindung eines Metalls anhand von Tierversuchen und/oder
Erfahrungen am Menschen eine gesicherte unterschiedliche Schadwirkung nachgewiesen ist,
müssen zunächst alle Verbindungen einschließlich der entsprechenden Elemente gleich behandelt
werden.
Da jedoch Art und Ausmaß der Schadwirkung von Metallen meist erheblich von deren Bindungsart
bestimmt werden, können Unterschiede in der Wasserlöslichkeit der Metallverbindungen die akute
und chronische Giftwirkung beeinflussen; so wurde bei einigen wenig wasserlöslichen Verbindungen
einzelner Metalle eine verstärkte krebserzeugende Wirkung beobachtet. Andererseits kann
mangelnde Löslichkeit in Körperflüssigkeiten die Aufnahme und den Transport zum Zielorgan der
Wirkung (Bioverfügbarkeit) ausschließen; wird dies durch geeignete Tierversuche ausgewiesen, kann
für einzelne Stoffe zB der Krebsverdacht fallengelassen werden. Grundsätzlich sollte daher jede
Metallverbindung für sich geprüft und entsprechend ihrer Toxizität und unter Berücksichtigung einer
eventuell nachgewiesenen krebserzeugenden Wirkung eingestuft werden. Für eine solche
Einstufung ausreichende Erfahrungen liegen bislang nur für wenige Metallverbindungen vor. Für
diese wurden eigene MAK-Werte aufgestellt und in Abschnitt II aufgenommen.
I.15 Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Siehe Abschnitt III.
I.16 Radioaktive Stoffe
Für den Umgang mit Radionukliden sind die besonderen Bestimmungen des
Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
396/1986, und der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, zu beachten.
II. Stoffliste
Die maximale Arbeitsplatzkonzentration von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen wird im
folgenden in der von den Zustandsgrößen Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit ml/m3
(ppm) sowie in der von den Zustandsgrößen abhängigen Einheit mg/m³ 3) für eine Temperatur von
20° C und einen Luftdruck von 1013 mbar (das sind 1013 hPa) angegeben 4), die von nichtflüchtigen
Schwebstoffen (Staub, Rauch, Nebel) in mg/m³ [Milligramm (mg) des Stoffes je Kubikmeter (m³)
Luft]. Als nichtflüchtige Schwebstoffe gelten solche, deren Dampfdruck so klein ist, daß bei
gewöhnlicher Temperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Gasphase auftreten können.
3) Ein mg/m³ entspricht einem Milligramm (mg) Arbeitsstoff je Kubikmeter (m³) Luft.
4) Bei den angegebenen Zustandsbedingungen (20 C, 1013 mbar) rechnen sich die
Konzentrationsmaße nach folgender Formel um:
C (ml/m³) = Molvolumen in l/mol / Molmasse in g/mol * C (mg/m³)
bzw. C (mg/m³) = Molmasse in g/mol / Molvolumen in l/mol * C (ml/m³)
Das Molvolumen beträgt 24,1 l/mol bei 20 °C und 1013 mbar.
Da die Flüchtigkeit eines Arbeitsstoffes für die Gesundheitsgefährdung eine bedeutsame Rolle
spielen kann, sind für eine Reihe leicht-flüchtiger Stoffe der Dampfdruck und die
Sättigungskonzentration in den beiden letzten Spalten angegeben. Die Kenntnis des Dampfdruckes
bzw. der Sättigungskonzentration ermöglicht unter gleichzeitiger Bewertung der am Ort gegebenen
Freisetzungsbedingungen die Abschätzung des Risikos eines Auftretens gesundheitsschädlicher
Dampfkonzentrationen. Die angegebenen Dampfdruck- und Sättigungskonzentrationswerte sind der
Literatur entnommen und der Erfordernis der Praxis entsprechend gerundet.
Die Sättigungskonzentration läßt sich wie folgt aus dem Dampfdruck berechnen:
Sättigungskonzentration C(S) = (M * 273,15 * p(S) * 10^4)/(22,4 * T * 1013,25)
C(S) = Sättigungskonzentration in mg/m³
M = Molmasse in g/mol
T = absolute Temperatur in Kelvin
p(S) = (Sättigungs)Dampfdruck in mbar bei der Temperatur T
Tabelle: In der Stoffliste verwendete Abkürzungen und Symbole:
nähere Erläuterung in Abschnitt
* Änderung gegenüber der vorhergehenden MAK-Werte-Liste
[] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)
F gemessen als Feinstaub IV.3 und IV.4
G gemessen als Gesamtstaub IV.3 und IV.4
I...V Kategorie für Spitzenbegrenzung I.7
n. b. nicht bearbeitet (Zuordnung zu einer Kategorie für Spitzenbegrenzung nicht vorgenommen)
I.7
- für krebserzeugende Arbeitsstoffe ohne MAK-Wert wird keine Spitzenbegrenzung festgelegt
I.7
H besondere Gefahr der Hautresorption I.13
S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß allergische
Überempfindlichkeitsreaktionen aus I.12
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