Sicherheitsdatenblatt
Gem. 91/155/EWG für ANHYDRIT, CaSO4 . x H2O (x = 0, ½, 2)
Druckdatum: 06.10.2001 Überarbeitet am: 26.01.2001 Seite 1/ 5
1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
Angaben zum Produkt/Handelsname
ADLERANHYDRIT
Naturanhydrit Calciumsulfat Anhydrit (x = 0)
Angaben zum Hersteller
Harzer Gipswerke . Robert Schimpf Soehne . Postfach 16 46 . D-37506 Osterode am Harz
Tel. 0 55 22 / 30 42 . Fax 0 55 22 / 7 41 95 . email adlergips@t-online.de . www.adler-gips.de
2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Chemische Charakterisierung
Calciumsulfat verschiedener Hydratstufen ohne Zusätze
CaSO4 . x H2O (x = 0, ½, 2) CAS-Nr. 7778-18-9
Gefährliche Inhaltsstoffe
Keine
Zusätzliche Hinweise
Calciumsulfat ist nicht kennzeichnungspflichtig gemäß EU-Richtlinien und Gefahrstoffverordnung
CAS-Nummer Bezeichnung Gehalt Grenzwert (TRGS 900)
7778-18-9 CaSO4 >85% MAK 6 mg/m³
(gilt nur für alveolengängige Fraktion)
3. Mögliche Gefahren
Gefahrbezeichung
Nicht zutreffend
Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt
keine
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4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
Keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Nach Verschlucken
Reichlich Wasser trinken und Arzt konsultieren.
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Geeignete Löschmittel
Alle Löschmittel geeignet, Produkt selbst brennt nicht.
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel
keine
Besondere Gefährdung durch den Stoff, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase
keine
Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung
keine
Zusätzliche Hinweise
Produkt erhärtet in Kontakt mit Wasser
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Verfahren zur Reinigung / Aufnahme
mechanisch aufnehmen, trocken aufnehmen
7. Handhabung und Lagerung
Handhabung
Bei sachgemäßer Verwendung keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Lagerung
trocken lagern, VCI-Lagerklasse 13 / nicht brennbarer Feststoff
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8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten
CAS-Nummer Bezeichnung Gehalt Grenzwert (TRGS 900)
7778-18-9 CaSO4 >85% MAK 6 mg/m³
(gilt nur für alveolengängigen Aerosolanteil)
Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen beachten.
Atemschutz
Bei hoher Staubentwicklung wird eine Atemschutzmaske P1 oder FFP1 empfohlen (TRGS 521)
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
Form: Pulver Farbe: weiß
Geruch: geruchlos Zustandsänderung: nicht zutreffend
Thermische Zersetzung von Gips
in CaSO4 und H2O ab ca. 140°C (ca. 413 K)
in CaO und SO3 ab ca. 1000°C (ca. 1273 K)
Flammpunkt: nicht zutreffend Endzündlichkeit: nicht zutreffend
Selbstendzündlichkeit: nicht zutreffend Explosionsgefahr: nicht zutreffend
Brandfördernde Eigenschaften: keine Dampfdruck: nicht zutreffend
CaSO4 . x H2O (x = 0, ½, 2) : 2,31 � 2,97 g/cm³
Dichte:
Schüttdichte: produktspezifisch 700 � 900 g/l Löslichkeit: ca. 2 g/l
pH-Wert: im Lieferzustand nicht zutreffend, in wässriger Suspension ca. 6 � 8
Bemerkungen
Produkt ist nicht brennbar
10. Stabilität und Reaktivität
Zu vermeidende Bedingungen
keine gefährlichen Reaktionnen bekannt
Zu vermeidende Stoffe
keine bekannt
Gefährliche Zersetzungspunkte
keine
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11. Angaben zur Toxikologie
Akute Toxizität
nicht toxisch
12. Angaben zur Ökologie
Produkt verhält sich ökologisch unbedenklich.
13. Hinweise zur Entsorgung
Produkt
Weiterverwendung von Silo-Restinhalten
Die Weiterverwendung von Silo-Restinhalten unterliegt nicht den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (kein Abfall, Massnahme der Abfallvermeidung)
Bau- und Abbruchabfälle
Verwertung über Bauschutt-Aufbereitungsanlagen
Beseitigung auf Deponien gemäss TA Siedlungsabfall
Abfallschlüssel-Nr. Bezeichnung Abfallherkunft
gemäss EAKV
17 01 04 Baustoffe auf Gipsbasis Bau- und Abbruchabfälle
17 07 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle Bau- und Abbruchabfälle
Ungereinigte Verpackung
Container werden mit Restinhalten zurückgenommen.
Sackware oder andere Verpackungen sind optimal zu entleeren und können nach entsprechender
Reinigung einer Wiederverwertung zugeführt werden (INTERSEROH Papiersackvertrag Nr. 80585 ).
14. Angaben zum Transport
Kein Gefahrgut im Sinne nationaler und internationaler Transportvorschriften
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15. Vorschriften
Kennzeichnung nach EU-Richtlinien
Calciumsulfat ist nicht kennzeichnungspfichtig gemäß Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (angepaßt durch Richtlinie 93/21/EWG).
Nationale Vorschriften
Calciumsulfat ist kein kennzeichnungpflichtiger Stoff gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
TRGS 900: CaSO4 MAK = 6 mg/m³ (aveolengängige Fraktion)
Calciumsulfat: Wassergefährdungsklasse WGK 1 (Listenstoff, Kenn-Nr. 325),
VwVwS vom 17.05.1999 (BAnz. 98a vom 29.05.1999
Produkt: WGK 1
16. Sonstige Angaben
Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Erkenntnisse und berücksichtigen die
sicherheitsrelevanten Angaben gemäß Richtlinie 91/155/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 93/112/EG.
Sie beschreiben das Produkt ausschliesslich im Hinblick aus Sicherheitserfordernisse und stellen keine
Zusicherung von Eigenschaften des beschriebenen Produktes dar.
Sie dürfen weder geändert, noch auf andere Produkte übertragen werden.
Die angegebenen Grenzwerte sind den bei der Erstellung gültigen Listen entnommen.
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